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Institut für Wirtschaft und Umwelt e.V.

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Alte Deponien – neue Herausforderungen und Chancen

Stilllegung, Nachsorge, Emissionsminderung, Potenzialanalysen und Folgenutzungen

Altablagerungen und Deponien der früheren Abfallwirtschaft stellen heute in mehrfacher Hinsicht eine Herausforderung dar: Sie sind sowohl Altlastverdachtsflächen mit potenziellen Umweltgefahren als auch mögliche Ressourcen- und Standortpotenziale. Die systematische Stilllegung, Nachsorge und Entwicklung von Folgenutzungen gewinnt deshalb zunehmend an Bedeutung – nicht nur aus Gründen des Bodenschutzes, sondern auch im Kontext von Klimaschutz, Flächenrecycling und Energiewende.


1. Rechtlicher Rahmen und Zielsetzung der Stilllegung

Die Stilllegung von Deponien unterliegt in Deutschland der Deponieverordnung (DepV) sowie dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Ziel ist die dauerhafte Sicherung der Deponie gegen schädliche Umwelteinwirkungen.
Nach § 40 DepV besteht eine Stilllegungspflicht, sobald keine weiteren Abfälle mehr angenommen werden. Die Stilllegung erfolgt in drei Phasen:

  1. Betriebsende und technische Sicherung

    • Abdichtungssysteme (Oberflächenabdichtung, Basisabdichtung, Entwässerungs- und Gasfassungssysteme) verhindern das Eindringen von Niederschlagswasser und das Austreten von Sickerwasser oder Deponiegas.

    • Anforderungen an die technische Barriere richten sich nach der Deponieklasse (DK 0–III).

  2. Nachsorgephase

    • Betreiber müssen für mindestens 30 Jahre (oft deutlich länger) Nachsorgemaßnahmen durchführen, bis keine erheblichen Umweltauswirkungen mehr zu erwarten sind.

    • Dazu gehören die Überwachung von Sickerwasser, Deponiegas, Grundwasser, Setzungen und Standsicherheit.

    • Die Nachsorgepflicht endet erst nach behördlicher Feststellung der „Langzeitstabilität“.

  3. Abschlussbetriebsplan und behördliche Abnahme

    • Ein Abschlussbetriebsplan (§ 36 KrWG, § 40 DepV) ist zwingend erforderlich. Er beschreibt die geplanten technischen Sicherungsmaßnahmen, die Nachsorge und mögliche Folgenutzungen.


2. Nachsorge und Emissionsminderung

Die Nachsorge dient der Minimierung von Emissionen in Boden, Wasser und Luft.

  • Sickerwasserbehandlung: Sickerwasser enthält hohe Konzentrationen an organischen Stoffen, Ammonium und Salzen. Es wird in der Regel gesammelt, analysiert und über Abwasserbehandlungsanlagen oder spezielle Verfahren (Umkehrosmose, Aktivkohle) gereinigt.

  • Deponiegaserfassung: Deponiegas besteht vor allem aus Methan (CH₄) und Kohlendioxid (CO₂) und trägt wesentlich zum Treibhauseffekt bei. Aktive und passive Gaserfassungssysteme (Gasbrunnen, Leitungsnetze, Fackelanlagen, Blockheizkraftwerke) dienen der Minderung und Nutzung.

  • Setzungs- und Standsicherheitsüberwachung: Langzeitstabilität erfordert kontinuierliche geotechnische Kontrollen (Bodenbewegungen, Böschungsrutschungen).

  • Oberflächenabdichtung und Begrünung: Die Begrünung stabilisiert die Abdeckung, reduziert Erosion und kann als Grundlage für ökologische Nachnutzungen dienen.

Ziel: Die Nachsorge endet erst, wenn die Deponie als „geologisch stabilisiert“ und emissionsarm gilt – also ein quasi „natürlicher Endzustand“ erreicht ist.


3. Potenzialanalysen – von der Altlast zur Ressource

Alte Deponien bergen heute neue Potenziale, die zunehmend in den Fokus rücken:

  1. Ressourcengewinnung („Landfill Mining“):

    • Rückgewinnung von Metallen, mineralischen Stoffen oder verwertbaren Materialien.

    • Ziel: Reduzierung des Deponiekörpers und Rückgewinnung von Flächen.

    • Herausforderungen: Wirtschaftlichkeit, Emissionsrisiken, Sortieraufwand, rechtliche Einordnung (Abfallstatus, Genehmigungspflichten).

  2. Energetische Nutzung:

    • Deponiegasnutzung: Methan kann über Blockheizkraftwerke (BHKW) energetisch verwertet werden.

    • PV-Nachnutzung: Ehemalige Deponien bieten durch versiegelte oder nicht bebaubare Flächen ideale Bedingungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen („Solar-Deponien“).

    • Geothermiepotenzial: In Teilbereichen kann die thermische Nachnutzung (z. B. Wärmesonden) geprüft werden.

  3. Ökologische und landschaftliche Funktionen:

    • Deponieflächen können nach Sanierung als Ersatzlebensräume, Biodiversitätsflächen oder Naherholungsgebiete gestaltet werden.

    • Integrierte Begrünungskonzepte fördern Artenschutz und Erosionsschutz.


4. Folgenutzungen und planerische Einbindung

Die Folgenutzung stillgelegter Deponien erfordert eine frühzeitige Einbindung in die Bauleitplanung (§§ 1–13 BauGB) und Abstimmung mit Fachbehörden. Wichtige Kriterien:

  • Standsicherheit und Tragfähigkeit: Nur gering belastbare Flächen (z. B. für PV, Windenergie, Rekultivierung) sind zulässig.

  • Bodenschutz und Altlastenbewertung: Nutzung muss mit Bodenschutzrecht und Altlastenverordnung (BBodSchV) vereinbar sein.

  • Naturschutz und Landschaftsbild: Wiederherstellung naturnaher Flächen kann zur Verbesserung des Landschaftsbildes beitragen.

  • Sicherheits- und Haftungsfragen: Eigentums- und Betreiberpflichten bleiben oft auch nach der Stilllegung relevant (§ 4 BBodSchG, § 22 KrWG).

Beispiele erfolgreicher Folgenutzungen:

  • PV-Anlagen auf Deponien (z. B. Solarpark Leppe, Solar-Deponie München-Fröttmaning)

  • Landschaftsparks oder ökologische Ausgleichsflächen

  • Nutzung als Erholungsgebiete oder Forschungsstandorte für Umwelttechnik


5. Chancen und Zukunftsperspektiven

Die Umwandlung alter Deponien von einem Umweltrisiko zu einer Ressource ist ein wichtiger Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft und nachhaltiger Flächennutzung.

Zentrale Perspektiven:

  • Klimaschutzbeitrag: Durch Methanreduktion und PV-Nutzung leisten Deponien messbare Beiträge zur Treibhausgas-Minderung.

  • Flächeneffizienz: Nutzung bestehender Deponiestandorte entlastet unversiegelte Böden und reduziert Flächenneuinanspruchnahme.

  • Innovation und Forschung: Landfill-Mining, Geomonitoring, Vegetationsentwicklung und adaptive Abdichtungssysteme sind Forschungsfelder mit großem Entwicklungspotenzial.

  • Kommunale Chancen: Kommunen können durch Nachnutzung von Deponien ökologische, energetische und wirtschaftliche Synergien erschließen.


Fazit

Alte Deponien sind keine abgeschlossenen Kapitel der Abfallwirtschaft, sondern dynamische Objekte der Umwelttechnik und Flächenentwicklung.
Ihre Stilllegung und Nachsorge erfordern technisches Know-how, langfristige Planung und interdisziplinäre Kooperation. Zugleich bieten sie Chancen für Ressourcennutzung, erneuerbare Energien und ökologische Aufwertung.
Werden Nachsorge, Emissionsminderung und Folgenutzung integrativ gedacht, können aus Umweltlasten zukunftsfähige Umweltstandorte entstehen.

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.

Fundamentale Unterschiede zwischen den CEF-Maßnahmen und den FCS-Maßnahmen

Beide Konzepte sind entscheidend für die saP, dienen aber völlig unterschiedlichen rechtlichen Zielen im Rahmen des BNatSchG.


CEF- vs. FCS-Maßnahmen: Die Abgrenzung im Speziellen Artenschutzrecht

Kriterium CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality) FCS-Maßnahmen (Favorable Conservation Status)
Rechtliche Basis §44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG §45 Abs. 7 BNatSchG (als Ausgleichsmaßnahme)
Zielsetzung Verbotseintritt vermeiden (Privilegierung) Nachteil kompensieren (Folge der Ausnahme)
Bezug Habitat- bzw. funktionsbezogen Populations- und Erhaltungszustandsbezogen
Anwendung Wenn Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zerstört werden, aber deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt werden kann. Wenn eine Ausnahme vom Verbot erteilt wird §45 Abs. 7 BNatSchG, weil keine Alternativen existieren und das öffentliche Interesse überwiegt.
Wirkung Kein Verstoß gegen das Verbot44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Das Vorhaben ist artenschutzrechtlich zulässig. Verstoß gegen die Verbote wird zugelassen; die Maßnahme gleicht den Nachteil kompensatorisch aus.
Umsetzung Vorgezogen und funktionssichernd; oft Schaffung von Ersatzhabitaten (z. B. neue Quartiere, Laichgewässer) in unmittelbarer Nähe. Langfristige, übergeordnete Maßnahmen zur Bestandssicherung der Population (z. B. Verbesserung des Erhaltungszustands in einem weiter entfernten, geeigneten Gebiet).

1. CEF-Maßnahmen §44 Abs. 5 BNatSchG

Ziel: Funktionserhalt am Ort des Geschehens

Die CEF-Maßnahme ist das primäre Instrument, um die Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten gemäß §44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu verhindern. Sie ist eine sogenannte Privilegierung des Gesetzgebers.

Wenn eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte durch das Vorhaben beseitigt wird, tritt das Verbot nicht ein, sofern die ökologische Funktion dieser Stätte im räumlichen Zusammenhang des Vorhabens dauerhaft und ununterbrochen erhalten bleibt.

Beispiel: Eine Fledermausquartier in einem abzureißenden Gebäude wird beseitigt. Die CEF-Maßnahme besteht darin, unmittelbar vor dem Abriss ein funktionsgleiches Ersatzquartier in einem nahegelegenen, geeigneten Gebäude oder in einem speziellen Fledermauskasten zu schaffen. Der Fokus liegt hierbei auf der Funktion der Stätte (z. B. Brutplatz, Winterquartier) und deren räumlicher Nähe zum ursprünglichen Vorkommen.

2. FCS-Maßnahmen (§45 Abs. 7 BNatSchG)

Ziel: Populationsausgleich im Verbreitungsgebiet

FCS-Maßnahmen sind notwendig, wenn das Vorhaben zu einem unvermeidbaren Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Verbote führt und die Ausnahme als letztes Mittel erteilt wird.

Sie sind per Gesetz zwingende Auflage für die Ausnahme und dienen dazu, den FCS (Günstigen Erhaltungszustand) der betroffenen Art nicht zu verschlechtern. Ihr Fokus liegt auf der gesamten Population der Art.

Beispiel: Ein Straßenbauprojekt führt nachweislich zum Verlust eines Teils der lokalen Population und ist aufgrund zwingender öffentlicher Interessen nicht anders realisierbar. Die FCS-Maßnahme wäre die Schaffung oder Sanierung von Habitaten innerhalb des Verbreitungsgebiets der Art, um die Gesamtpopulation langfristig so zu stärken, dass der durch das Projekt verursachte Verlust ausgeglichen wird. Dies kann auch ein weiter entferntes Gebiet betreffen.

Fazit für die Planung

Als Planer muss man immer zuerst versuchen, durch Vermeidung und CEF-Maßnahmen den Verbotstatbestand auszuschließen. Nur wenn dies nicht gelingt und die Planung zwingend notwendig ist, kommt der extrem schwer zu erfüllende Weg der Ausnahme mit den flankierenden FCS-Maßnahmen in Betracht. CEF ist die Regel für den Umgang mit Habitaten; FCS ist die Ausnahme für den Umgang mit Populationsverlusten.

Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.

Umgang mit geschützten Arten in der Objekt- und Bauleitplanung – Fokus auf die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Das spezielle Artenschutzrecht gemäß der stellt ein „striktes Recht“ dar, dessen Hürden oft entscheidend für die Genehmigungsfähigkeit von Planungen sind.


Rechtliche Grundlagen und die Notwendigkeit der saP

Der Umgang mit besonders und streng geschützten Arten () ist ein integraler Bestandteil jedes Planungs- und Zulassungsverfahrens. Die Notwendigkeit der saP ist primär eine Folge europarechtlicher Vorgaben (insbesondere der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie), die in umgesetzt wurden.

Die ist dabei das zentrale Instrument, um die Einhaltung der Verbotstatbestände des zu prüfen. Diese umfassen:

  • Tötungs- und Verletzungsverbot
  • Störungsverbot (während Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten)
  • Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten

Die muss sicherstellen, dass diese Verbote durch das geplante Vorhaben ausgeschlossen werden können.


Prüfschritte der Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)

Ein systematisches Vorgehen ist für eine belastbare unerlässlich. Dieses gliedert sich typischerweise in folgende Schritte:

  1. Relevanzprüfung (Abschichtung): Ermittlung, welche saP-relevanten Arten im Wirkraum des Vorhabens vorkommen könnten.
  2. Bestandserfassung: Gezielte, art- und habitatsspezifische Felduntersuchungen zur Erfassung des tatsächlichen Vorkommens und der genauen Lage von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
  3. Prüfung der Verbotstatbestände: Bewertung der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf die festgestellten Arten und deren Habitate.
  4. Maßnahmenentwicklung:
    • Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen: Ausschluss der Verbotstatbestände (z. B. zeitliche Vorgaben).
    • Funktionserhaltende Maßnahmen (): Sicherstellung, dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang dauerhaft erhalten bleibt ().
  5. Ausnahmeprüfung: Nur möglich, wenn ein Verbotstatbestand trotz aller nicht ausgeschlossen werden kann. Erfordert zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses und ökologische Ausgleichsmaßnahmen ().

Praktische Relevanz in der Bauleitplanung

Die frühzeitige Integration der in die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) ist entscheidend, um Konflikte zu vermeiden.

  • Die ermöglicht es, vorsorgend die notwendigen Maßnahmen und -Vorkehrungen festzusetzen und damit die artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Plans zu sichern.
  • Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen müssen rechtzeitig und vor der Zerstörung des ursprünglichen Habitats ihre Funktion sicherstellen.

Eine belastbare ist somit ein unverzichtbares Steuerungsinstrument für eine rechtssichere und nachhaltige Planung.


Das dazu gehörige Fachseminar ist in der Seminarwelt des IWU Magdeburg auffindbar.